ALLGEMEINE LELY-VERKAUFSBEDINGUNGEN

ARTIKEL 1 DEFINITIONEN

1.1.  In diesen allgemeinen Bedingungen (nachfolgend die „Verkaufsbedingungen“) bezeichnet „Lely“ das verkaufende verbundene Unternehmen der Lely Holding B.V. mit eingetragenem Sitz in Cornelis van der Lelylaan 1, 3147 PB Maassluis, Niederlande, wie es in Lelys Anweisungen genannt wird und das ggf. andere verbundene Unternehmen von Lely umfassen kann.
1.2.  In diesen Verkaufsbedingungen bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ eine Gesellschaft, die gegenwärtig oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Lely Holding B.V. kontrolliert wird, wobei mit Kontrolle der direkte oder indirekte Besitz 50% oder mehr der für die Ernennung von Leitungsfunktionen stimmberechtigten Anteile gemeint ist, und zwar für so lange, wie dieses Kontrollverhältnis oder die äquivalente Befugnis zur Ausübung der Kontrolle über das Management des verbundenen Unternehmens besteht.
1.3.  In diesen Verkaufsbedingungen bezeichnet „Lieferung“ die Lieferung von Ausrüstung und/oder (Ersatz-)Teilen.
1.4.  In diesen Verkaufsbedingungen bezeichnet „Endnutzer“ die natürliche oder juristische Person, mit der die andere Partei eine Vereinbarung betreffend den Verkauf der Ausrüstung geschlossen hat.
1.5.  In diesen Verkaufsbedingungen bezeichnet „Ausrüstung“ jegliches von Lely an die andere Partei gelieferte Produkt (wie zum Beispiel Lely Astronaut, Taurus, Qwes, Grazeway, Juno, Calm, Vector, Luna, Treatment box, Light 4 Cows, Discovery, Meteor, Walkway, Sphere, Horizon und Orbiter).  
1.6.  In diesen Verkaufsbedingungen bezeichnet „Handbuch“ Lelys Instruktionen und Anweisungen und sämtliche damit verbundenen Änderungen (wie zum Beispiel das Produkthandbuch, das Wartungshandbuch und das Service-Handbuch) für die Instandhaltung und Wartung der Ausrüstung.
1.7.  In diesen Verkaufsbedingungen bezeichnet die „andere Partei“ die Partei, die ein Lely Produkt erwirbt.
1.8.  In diesen Verkaufsbedingungen bezeichnet „Teil(e)“ alle für die Ausrüstung gefertigten oder gelieferten oder in die Ausrüstung eingebauten Teile und Komponenten, einschließlich aller Teile und Komponenten als Ersatz für defekte Teile und/oder für die Wartung der Ausrüstung.

ARTIKEL 2. ANWENDBARKEIT

2.1.  Diese Verkaufsbedingungen sind anzuwenden auf und stellen einen Bestandteil der folgenden Dokumente dar: alle Kostenvoranschläge und Angebote (im Weiteren beide als „Angebot” bezeichnet) von Lely, (b) alle Annahmen oder Bestätigungen durch Lely (im Weiteren als „Bestätigung” bezeichnet) aller Aufträge der anderen Partei, einschließlich unter anderem Aufträgen von der bestellenden Partei, die auf einen Preis- oder sonstigen Rahmenvertrag zwischen der anderen Partei und Lely zurückzuführen sind, es sei denn, es wäre schriftlich ausdrücklich etwas anderes zwischen Lely und der anderen Partei vereinbart worden, (c) alle Vereinbarungen, die sich aus einem solchen Angebot oder einer Bestätigung ergeben und (d) alle Vereinbarungen, die diese Verkaufsbedingungen durch Verweis enthalten (beide solche Arten von Vereinbarungen, auf die in (c) und (d) verwiesen wird, werden im Weiteren als eine „Vereinbarung” bezeichnet).
2.2.  Die Anwendbarkeit von Geschäftsbedingungen, die von der anderen Partei verwendet werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

ARTIKEL 3. ANGEBOTE, ANNAHME UND VEREINBARUNG

3.1.  Alle Angebote von Lely, eine Vereinbarung einzugehen, sind widerruflich, auch in Fällen, wo eine Frist für die Annahme genannt ist.
3.2.  Alle Angebote, die von der anderen Partei angenommen werden, können bis zu fünf Tage nach dem Datum der Annahme durch die andere Partei von Lely widerrufen werden.
3.3.  Lely ist erst an den Auftrag der anderen Partei gebunden, wenn Lely die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt oder Lely mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat (der „Auftrag“).
3.4.  Änderungen an Angeboten oder Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich von Lely angenommen wurden.
3.5.  Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, ist der Inhalt von Werbemedien wie z. B. Websites, Broschüren und Prospekten, für Lely nicht bindend.

ARTIKEL 4. PREISE

4.1.  Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro ohne Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben.
4.2.  Die vereinbarten Preise basieren auf den Kosten für Material, Lohn, Abgaben/Sätze und Wechselkurse, die zum Zeitpunkt des Angebots gelten, und auf der vereinbarten neuesten Version der Incoterms.
4.3.  Für den Fall, dass einer oder mehrere der Kostenfaktoren nach Bestätigung des Auftrags steigen, ist Lely berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

ARTIKEL 5. LIEFERUNG UND LIEFERFRIST

5.1.  Sofern im Auftrag nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung frachtfrei versichert (gemäß der neuesten Version der Incoterms) an den im Auftrag genannten Ort.
5.2.  Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, handelt es sich bei dem im Auftrag genannten Lieferdatum um ein ungefähres Datum, das von der anderen Partei nicht als Frist betrachtet werden darf.
5.3.  Sofern die Erfüllung der Vereinbarung nicht zweifelsfrei dauerhaft unmöglich geworden ist, kann die Vereinbarung durch die andere Partei nicht mit der Begründung einer Überschreitung des Liefertermins aufgelöst werden, es sei denn, Lely versäumt es auch, die Vereinbarung innerhalb einer angemessenen Frist, die Lely nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eingeräumt wird, zu erfüllen bzw. in vollem Umfang zu erfüllen. In diesem Fall ist eine Auflösung nur insoweit zulässig, als dass von der anderen Partei nicht erwartet werden kann, dass sie die Vereinbarung erfüllt.
5.4.  Lely ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung separat in Rechnung zu stellen. Eine Teillieferung stellt in keinem Fall eine „unvollständige Lieferung“ im Sinne von Artikel 9.1 dar.
5.5.  Im Falle, dass die andere Partei beziehungsweise der Endnutzer die Lieferung an dem vereinbarten Lieferdatum nicht annimmt, werden die Ausrüstung und/oder das/die (Ersatz)-Teil(e) auf Kosten und Risiko der anderen Partei eingelagert, und nach Ablauf eines Zeitraums von vier Wochen ab dem vereinbarten Lieferdatum ist Lely berechtigt, die Ausrüstung und/oder das/die Teil(e) (freihändig) zu verkaufen. Etwaige Erlöseinbußen und sämtliche Kosten, die Lely in diesem Zusammenhang entstehen, trägt die andere Partei unbeschadet weiterer möglicher Rechte von Lely.

ARTIKEL 6. LIZENZEN UND BESTIMMUNGEN

6.1.  Die andere Partei trägt die Verantwortung und das Risiko für die Beschaffung aller Dokumente, Genehmigungen und Lizenzen, die in Verbindung mit der Lieferung, Installation oder Nutzung der zu liefernden Ausrüstung und/oder des/der zu liefernden (Ersatz- )Teile(s) erforderlich sind.
6.2.  Die Lieferung erfolgt gemäß den vereinbarten Spezifikationen. Die andere Partei trägt die Verantwortung und die Kosten für sämtliche Änderungen an der gelieferten Ausrüstung und/oder dem/den gelieferten Teil(en), die gemäß lokalen Auflagen oder Vorschriften erforderlich sind.

ARTIKEL 7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1.  Sämtliche zu liefernde Ausrüstung und/oder (ein) zu liefernde(s) Teil(e) bleiben bis zum Eingang der vollständigen Zahlung für die Ausrüstung und/oder die/das Teil(e) durch Lely Eigentum von Lely.
7.2.  Im Falle, dass die andere Partei es versäumt, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ist Lely gemäß den Bestimmungen dieses Artikels jederzeit berechtigt, die gelieferte Ausrüstung und/oder das/die gelieferte(n) Teil(e) wieder abzuholen oder von der anderen Partei oder von einer Partei, die die Ausrüstung und/oder das/die Teil(e) für die andere Partei aufbewahrt, wieder abholen zu lassen. Die andere Partei ist verpflichtet, Lely bei der Wiederabholung umfassend zu unterstützen.
7.3.  Die andere Partei darf die in dieser Vereinbarung genannte Ausrüstung und/oder das/die in dieser Vereinbarung genannte(n) Teil(e) im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs nutzen, verarbeiten oder verkaufen; die Ausrüstung und/oder das/die Teil(e) darf/dürfen jedoch nicht verpfändet oder als Sicherheit für an Dritte geschuldete Beträge gewährt werden.

ARTIKEL 8. MONTAGE/INSTALLATION

8.1.  Die andere Partei muss dafür sorgen, dass sämtliche Installationen, Einrichtungen oder Bedingungen ordnungsgemäß und rechtzeitig vorhanden bzw. erfüllt sind, die erforderlich sind für (i) die Montage, Aufstellung oder Installation der gelieferten Ausrüstung und/oder des/der gelieferten Teile(s) am endgültigen Bestimmungsort und/oder (ii) das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausrüstung und/oder des/der Teile(s) nach Montage, Aufstellung oder Einbau am endgültigen Bestimmungsort.
8.2.  Sämtliche infolge des Versäumnisses, die in diesem Artikel genannten Bedingungen zu erfüllen oder rechtzeitig zu erfüllen, entstehenden Schäden und Kosten trägt die andere Partei.

ARTIKEL 9. INSPEKTIONSPFLICHT

9.1.  Beanstandungen aufgrund einer unvollständigen Lieferung und andere erkennbare Mängel sind Lely sofort bei Lieferung und spätestens innerhalb von vierzehn Werktagen ab Lieferdatum schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind Lely bei ihrer Entdeckung und spätestens innerhalb von vierzehn Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
9.2.  Die andere Partei ist nicht berechtigt, die Annahme der Lieferung aufgrund kleinerer Mängel zu verweigern.
9.3.  Ansprüche wegen Mängeln an der Lieferung, die nicht gemäß diesem Artikel 9.1 gemeldet werden, sind vom Schadenersatz gemäß diesen Verkaufsbedingungen ausgeschlossen.
9.4.  Die Kosten für die Inspektion der Lieferung trägt die andere Partei.
9.5.  Wenn Lely gemäß Artikel 9.1 davon unterrichtet wird, dass eine Lieferung unvollständig ist oder erkennbare Mängel aufweist, wird Lely die entsprechende weitere Vorgehensweise mitteilen.

ARTIKEL 10. GARANTIE

10.1.  Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum, an dem die Ausrüstung und/oder das/die Teil(e) am Standort des Endbenutzers in Betrieb genommen wird/werden, keinesfalls jedoch länger als 24 Monate ab dem Datum des Versands der Ausrüstung und/oder des/der Teils/Teile (der „Garantiezeitraum”), gewährleistet Lely, dass bei normaler Nutzung die gemäß diesen Verkaufsbedingungen gelieferten Ausrüstung und/oder das/die Teil(e), unter Ausschluss jeglicher Software, Prototypen, Testprodukte und Muster neu entwickelter Produkte, zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Sachmängeln oder Verarbeitungsfehlern sind und im Wesentlichen Lelys Spezifikationen für solche Ausrüstung oder Teile bzw. solchen sonstigen Spezifikationen entsprechen, zu denen Lely sich schriftlich verpflichtet hat. Ein Teil, das als Ersatz für ein defektes Teil geliefert wird, hat keine längere Garantie als bis zum Ablaufen des ursprünglichen Garantiezeitraums des defekten Teils. Ferner garantiert Lely, dass die Ausrüstung und/oder das/die Teil(e) die einschlägigen EU-Sicherheitsgesetze und -vorschriften erfüllen.
10.2.  Wenn die Ausrüstung und/oder das/die Teil(e) in Bezug auf die Materialbeschaffenheit nicht den in Artikel 10.1 aufgeführten Gewährleistungen entsprechen („Sachmangel”), beschränkt sich Lelys alleinige und ausschließliche Verpflichtung und das alleinige und ausschließliche Recht der anderen Partei darauf, nach Lelys Ermessen, entweder auf den Austausch oder die Reparatur des defekten oder nicht vertragsgemäßen Teils oder der Ausrüstung oder auf eine angemessene Gutschrift für den Kaufpreis des Produkts. Lely hat eine angemessene Frist für die Reparatur, den Austausch oder die Gutschrift. Das nicht vertragsgemäße oder defekte Teil bzw. die Ausrüstung gehen in Lelys Besitz über, sobald sie ausgetauscht oder eine Gutschrift dafür ausgestellt wurden.
10.3.  Voraussetzung für die Zulässigkeit und die Bearbeitung von Ansprüchen im Rahmen dieses Artikels 10.2 ist die Einhaltung der in diesem Artikel 10 genannten Bedingungen sowie der folgenden Bedingungen durch die andere Partei:

  • Im Rahmen der Garantie können nur Sachmängel geltend gemacht werden, die nicht im Rahmen der in Artikel 9.1 genannten Inspektion hätten aufgedeckt werden können und die innerhalb der Garantiezeit entdeckt und innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung Lely schriftlich gemeldet werden;
  • Der Sachmangel ist Lely nachweisbar zuzuordnen und auf ein Versäumnis von Lely zurückzuführen;
  • Lely wird ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben, sämtliche Tests, Reparaturen und Austausche vorzunehmen, die Lely zur Behebung des Sachmangels für erforderlich hält;
  • Die andere Partei gibt Lely uneingeschränkten Zugang zu der Ausrüstung und/oder dem/den Teil(en), die den Sachmangel verursachen.

10.4.  Die andere Partei muss auf Anweisung und nach Ermessen von Lely:
(i) das den Sachmangel verursachende Teil an Lely zurückgeben und sämtliche Kosten für den Transport sowohl zum als auch vom ursprünglichen Bestimmungsort werden von Lely getragen. Jedes auf diese Weise an Lely zurückgegebene Teil geht in das Eigentum von Lely über; oder
(ii) das den Sachmangel verursachende Teil für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ab dem Datum der Meldung des Sachmangels an Lely auf Lelys Risiko zur Inspektion durch Lely auf seinem Firmengelände aufbewahren. Nach Ablauf dieses Aufbewahrungszeitraums wird die andere Partei das/die aufbewahrte(n) Teil(e) auf Lelys Kosten entsorgen, sofern die andere Partei dafür sorgt, dass eine solche Entsorgung gemäß den folgenden Bestimmungen erfolgt:

  • Die Entsorgung erfolgt durch ein zugelassenes Abfallunternehmen;
  • Das Abfallunternehmen bietet solche Dienstleistungen zu konkurrenzfähigen Preisen an;
  • Die Abfallbehandlung erfolgt unter Einhaltung sämtlicher geltender Umweltvorschriften; und
  • Die andere Partei beschafft eine Erklärung, welche die Entsorgung des/der Teile(s) durch die zugelassene Abfallunternehmen bestätigt.

Im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen durch die andere Partei wird Lely der anderen Partei sämtliche entstandenen Kosten wie zum Beispiel die Kosten für das/die an die andere Partei gelieferte(n) Ersatzteil(e) in Rechnung stellen.
10.5.  Für die Zwecke der Behebung von Sachmängeln anfallende Arbeitskosten werden der anderen Partei von Lely gemäß Lelys Garantiearbeitenregelung erstattet. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden sämtliche Kosten, die über die im Rahmen von Lelys Garantiearbeitenregelung vereinbarte Erstattung hinaus verursacht werden oder anfallen, einschließlich zum Beispiel Übernachtungskosten, von der anderen Partei getragen. Der Gesamtbetrag der Garantieansprüche, für die Lely Zahlung zu leisten hat, ist auf den Kaufpreis der Ausrüstung begrenzt.
10.6.  Sachmängel stellen keinen Grund für eine Auflösung der Vereinbarung für die Lieferung der betreffenden Ausrüstung oder Teils/Teile dar, es sei denn, es betrifft einen Sachmangel, den Lely nach wiederholten Versuchen nicht in akzeptabler Weise behebt.
10.7.  Die folgenden Dinge und/oder Kosten, die aus den oben genannten Maßnahmen resultieren, werden nicht im Rahmen der Garantiebedingungen in diesem Artikel 10 erstattet:

  • Teile, die von Lely als Verschleißteile oder Betriebsstoffe spezifiziert sind;
  • Teile mit einem Lely-Nettoverkaufspreis von weniger als EUR 10,00 pro Stück;
  • Schäden, die aus einer Verwendung der Ausrüstung resultieren, die nicht in Übereinstimmung mit den im Handbuch genannten Spezifikationen erfolgt;
  • Eingriffe durch Techniker, die keine durch Lely qualifizierten Servicetechniker oder von Lely zur Durchführung bestimmter Arbeiten autorisierten Techniker sind;
  • Schäden, die aus dem Versäumnis der Durchführung einer vorbeugenden Wartung gemäß dem Handbuch resultieren;
  • Vorkommnisse wie Gefrieren, Eis, Feuer, Überschwemmungen oder andere Formen übermäßiger Wassermengen und Blitzschlag;
  • Ausfall oder Störung des elektrischen Systems oder der Erdung;
  • Einsatz von chlorhaltigen Chemikalien und/oder Chemikalien, die nicht den gültigen chemischen Spezifikationen entsprechen und zum Spülen, zur Sanierung oder zum Waschen verwendet werden und Schäden an der Ausrüstung und/oder dem/den Teil(en) verursachen können;
  • die Verwendung von Druckluft, die nicht den von Lely vorgegebenen Qualitätsstandards entspricht; und
  • Hacking-Aktivitäten, Viren oder Ähnliches.

10.8.  Die andere Partei muss Lely umgehend informieren, wenn die andere Partei einen Dritten beauftragen muss, um in einem Notfall aufgrund i) einer drohenden Gefahr für die Betriebssicherheit auf dem Firmengelände des Endnutzers oder ii) der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines unverhältnismäßig großen Schadens einen Sachmangel zu beheben. Angemessene und notwendige Ausgaben, die unter den vorgenannten Umständen für die Behebung eines Sachmangels anfallen, werden von Lely erstattet, und die andere Partei bewahrt den Garantieanspruch im Rahmen dieser Verkaufsbedingungen im Falle, dass die Ausrüstung bzw. das Teil, die/das den Sachmangel verursacht, von einem solchen Dritten fehlerhaft repariert wird, immer vorausgesetzt, dass die andere Partei bei der Beauftragung eines Dritten angemessen und sorgfältig gehandelt hat. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haftet Lely nicht für die Folgen, die aus der fehlerhaften Reparatur resultieren.
10.9.  Lely haftet nicht für Folgen in Bezug auf die Verwendung von Teilen, die nicht von Lely geliefert werden, wenn die Originalteile erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit der Ausrüstung zu garantieren. Dasselbe gilt für Veränderungen an der Ausrüstung durch die andere Partei oder in deren Auftrag, die ohne Lelys vorherige Zustimmung erfolgen.
10.10.  Die andere Partei trägt sämtliche Kosten in Verbindung mit einer unberechtigten Geltendmachung von Garantieansprüchen unter diesem Artikel 10 (d. h. wenn das Produkt nicht fehlerhaft war).
10.11.  Die in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Garantiebestimmungen erstrecken sich ausschließlich auf die andere Partei, nicht auf irgendwelche Kunden der anderen Partei oder auf Dritte.
10.12.  Schadenersatzansprüche werden gemäß Artikel 14 geregelt.

ARTIKEL 11. HÖHERE GEWALT

11.1.  Eine teilweise oder vollständige Nichterfüllung gilt nicht als Versäumnis von Lely, wenn diese Nichterfüllung das Ergebnis von (vorhersehbaren oder nicht vorhersehbaren) Umständen ist, die sich der Kontrolle von Lely entziehen, wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Situationen, Aufstände, Sabotage, Boykotts, Streiks, Besatzung, Blockaden, Rohstoffknappheit, Maschinenschäden, Erkrankungen von Lely-Mitarbeitern, Versäumnisse von Zulieferern und/oder Spediteuren, Maßnahmen der Regierung (einschließlich ausländischer Regierungen) wie z. B. Transport-, Import-, Export- oder Fertigungsverbote, Naturkatastrophen, ungünstige Wetterbedingungen, Blitzeinschläge, Brände, Explosionen und/oder Freisetzungen gefährlicher Substanzen und Gase.

ARTIKEL 12. ZAHLUNG AN LELY

12.1.  Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, müssen sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne Abzug, Kürzung oder Aufrechnung erfolgen. Die Zahlungsverpflichtung wird durch etwaige Ansprüche nicht ausgesetzt.
12.2.  Bei Zahlungsverzug ist die andere Partei, ohne dass es einer Aufforderung oder Inverzugsetzung bedarf, gemäß Artikel 6:119 des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuchs zur Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung bzw. den unbezahlten Teil der Hauptforderung verpflichtet, die ab dem Datum der Fälligkeit bis zum Datum der Zahlung berechnet werden.
12.3.  Sämtliche Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, die im Zusammenhang mit der Einziehung des von der anderen Partei geschuldeten und nicht fristgemäß bezahlten Betrags anfallen, trägt die andere Partei. Der Mindestbetrag dieser Kosten ist auf 300,00 EUR festgesetzt.
12.4.  Im Falle, dass die andere Partei Gegenstand einer Liquidation, eines Konkurses oder Moratoriums wird, sind die Verbindlichkeiten der Partei sofort fällig und zahlbar.
12.5.  Lely kann für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der anderen Partei zusätzliche Sicherheiten verlangen, wenn Lely sich aufgrund der Bonität der anderen Partei hierzu veranlasst sieht. Werden diese nicht beigebracht, ist Lely berechtigt, die Erfüllung der Vereinbarung auszusetzen.

ARTIKEL 13. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

13.1.  Sämtliche geistigen Eigentumsrechte und/oder sonstigen Rechte, unabhängig davon, ob diese eingetragen sind oder nicht, die Lely an der gelieferten Ausrüstung und/oder dem/den gelieferten Teil(en) oder Zeichnungen, Kalkulationen oder der Konstruktion usw. im weitesten Sinne und auch einschließlich Software hat, die der anderen Partei zur Verfügung gestellt wird, sind Eigentum von Lely und Lely behält sich diese Rechte ausdrücklich vor.

ARTIKEL 14. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

14.1.  Keine Partei haftet gegenüber der anderen für irgendwelche indirekten, zufällige, strafbare, besondere oder Folgeschäden (einschließlich verlorener Gewinn oder Einsparungen), ungeachtet, ob solche Schäden auf Garantie, einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder einem anderen rechtlichen Tatbestand beruhen – selbst wenn diese Partei über die Möglichkeit solcher Schäden informiert oder sich dieser Möglichkeit bewusst war. Unter keinen Umständen haftet Lely für übeschüssige Beschaffungskosten und Gebühren für Nacharbeiten.
14.2.  Lelys gesamte Haftung gegenüber der anderen Partei im Rahmen irgendeiner Vereinbarung übersteigt nicht (1) den geringeren der folgenden Beträge: (a) den tatsächlich von Lely in den zwölf (12) Monaten vor dem Ereignis erhaltenen Betrag, das die Haftung für die Ausrüstung oder die Teile ausgelöst hat, und (b) einhunderttausend (100.000) Euro, aber (2) im Fall einer Haftung für die Verzögerung oder Nichtlieferung von Teilen oder Ausrüstung, den Kaufpreis gemäß der entsprechenden Vereinbarung der betreffenden verzögerten oder nicht gelieferten Teile oder Ausrüstung.
14.3.  Die in diesem Artikel 14 vorstehend aufgeführten Beschränkungen gelten in dem gesetzlich zulässigen Maße und gelten nicht, fall der  Schaden der anderen Partei durch Lelys grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Missverhalten verursacht wurde.
14.4.  Schadenersatz für andere als in Artikel 14.3 genannte Schäden erfolgt höchstens bis zu dem Betrag/den Beträgen, der/die unter der von Lely abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann/können, unter Berücksichtigung des Selbstbehalts, der von Lely in Verbindung mit dieser Versicherung getragen wird.
14.5.  Der in Artikel 14.4 genannte Schadenersatz gilt für alle Schadensfälle, die sich insgesamt aus einer Lieferung ergeben, mit der der Schaden verbunden ist.
14.6.  Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Abschnitte berechtigen nur Schäden, die innerhalb von zwölf Monaten ab Lieferdatum entstehen und sich zeigen und Lely darüber hinaus schriftlich innerhalb der besagten Frist von 14 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung gemeldet werden, zu Schadenersatz. Erhält Lely nicht alle notwendige Unterstützung bei der Untersuchung von Ursache, Art und Umfang jeglichen Schadens, für den Schadenersatz gefordert wird, entfällt das Recht auf Schadenersatz.
14.7.  Die Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen, die von Lely nicht anerkannt oder nicht unwiderruflich rechtskräftig festgestellt wurden, gegen Verbindlichkeiten der anderen Partei ist nicht zulässig.
14.8.  Die andere Partei stellt Lely in jedem Fall von Ansprüchen Dritter frei, die erklären, durch das/die von Lely an die andere Partei oder in deren Auftrag gelieferte Ausrüstung und/oder gelieferte(n) Teil(e) Schäden erlitten zu haben, es sei denn, die andere Partei weist nach, dass Lely aufgrund der Vereinbarung und dieser Verkaufsbedingungen im Verhältnis zur anderen Partei für diesen Schaden haftbar gemacht werden kann und die andere Partei für diesen Schaden entschädigen muss.
14.9.  Juristische oder natürliche Personen, die zur Lely-Gruppe gehören oder bei Lely beschäftigt sind oder von Lely bei der Erfüllung der Vereinbarung eingeschaltet werden und die von der anderen Partei zur Zahlung von Schadenersatz herangezogen werden, können sich ebenfalls auf diese Bestimmungen berufen. Der insgesamt von diesen juristischen/natürlichen Personen und Lely verlangte Schadenersatz darf in keinem Fall höher sein als der Schadenersatz, den Lely allein hätte zahlen müssen.

ARTIKEL 15. EINHALTUNG DER GESETZE

15.1.  Jede Vertragspartei gewährleistet, dass sie ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, diese Vereinbarung abzuschließen, und sichert zu, dass sie in Bezug auf die Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen alle geltenden nationalen und lokalen Gesetze, einschließlich unter anderem der Gesetze über die relevanten Export- oder Importkontrollen oder Beschränkungen aller geltenden Gerichtsbarkeiten einhalten wird.
15.2.  Wenn die Lieferung von Teilen und Ausrüstung oder Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung einer Export- oder Importlizenz einer Regierung und/oder einer Regierungsbehörde gemäß irgendwelchen geltenden Gesetzen oder Bestimmungen unterliegt oder ansonsten aufgrund von Export- oder Importkontrollgesetzen oder -bestimmungen beschränkgt oder verboten ist, kann Lely seine Verpflichtungen und die Rechte der anderen Partei hinsichtlich einer solchen Lieferung aussetzen, bis eine solche Lizenz gewährt wird, bzw. während der Dauer einer solchen Beschränkung bzw. eines solchen Verbots, und Lely kann die Vereinbarung sogar beenden, ohne dass dadurch irgendeine Haftung gegenüber der anderen Partei entsteht. Weiterhin hat die andere Partei Lely unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Importlizenz erforderlich ist, und die andere Partei stellt Lely dieses Dokument bereit, sobald es verfügbar ist. Durch Annahme von Lelys Angebot, das Abschließen einer Vereinbarung und/oder die Annahme von Teilen oder Ausrüstung stimmt die andere Partei zu, dass sie bei dem Umgang mit den Teilen oder der Ausrüstung und/oder der damit verbundenen Dokumentation gegen keinerlei gelten Export- oder Importkontrollen, -gesetze oder -bestimmungen verstößt.

ARTIKEL 16. GEHEIMHALTUNG

16.1.  Die andere Partei erkennt an, dass alle der anderen Partei von Lely offengelegten technischen, gewerblichen und finanziellen Daten vertrauliche Informationen von Lely und/oder seiner verbundenen Unternehmen sind. Die andere Partei darf solche vertraulichen Informationen nicht gegenüber Dritten offenlegen und darf solche vertraulichen Informationen ausschließlich zu den von den Parteien vereinbarten Zwecken und in Einklang mit der in diesem Vertrag aufgeführten Kauftransaktion verwenden.

ARTIKEL 17. GELTENDES RECHT

17.1.  Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
17.2.  Jede Vereinbarung und/oder Rechtsbeziehung zwischen Lely und der anderen Partei unterliegt ausschließlich niederländischem Recht und ist demgemäß auszulegen.

ARTIKEL 18. AUFLÖSUNG

18.1.  Im Falle, dass die andere Partei es versäumt, Pflichten aus der Vereinbarung mit Lely zu erfüllen, ordnungsgemäß zu erfüllen oder fristgemäß zu erfüllen, oder im Falle, dass die andere Partei für zahlungsunfähig erklärt wird oder Antrag auf Konkurseröffnung stellt oder ihr ein Moratorium gewährt wird, ihr Betrieb eingestellt wird oder sie liquidiert wird, im Falle, dass die andere Partei stirbt oder unter Betreuung oder Vormundschaft gestellt wird oder wenn (Teile) ihres Vermögens gepfändet werden, ist Lely unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte von Lely berechtigt, die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass es hierzu einer Inverzugsetzung oder gerichtlichen Intervention bedarf und ohne dass Lely hierdurch schadenersatzpflichtig wird.

ARTIKEL 19. STREITIGKEITEN

19.1.  Sämtliche Streitigkeiten werden, soweit sie nicht gütlich beigelegt werden können, dem zuständigen Zivilgericht in Rotterdam übergeben.
19.2.  Steht eine der vorliegenden Bestimmungen im Widerspruch zu zwingenden örtlichen Bestimmungen, wird nur diese einzelne Bestimmung an die örtliche Gesetzgebung angepasst. Alle übrigen Bestimmungen der vorliegenden Verkaufsbedingungen bleiben in vollem Umfang wirksam.

 

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